Satzung

Endgültige Satzung des Fördervereins zur Förderung des Jugendfußballes in Saarbrücken vom 01.09.2022

§ 12 (2) wurde geändert nach TOP 9 des Gründungsprotokolles

§ 1 Name, Rechtsstellung, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Jugendfußballes in Saarbrücken – im Folgenden „Verein“ genannt.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken. Er ist in das Vereinsregister einzutragen und erhält dann den Zusatz „e.V.“

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein fördert den Jugendfußball in Saarbrücken

(2) Der Verein verfolgt seinen finanziellen Förderungszweck durch

  • die Beschaffung von Spenden und sonstigen Mitteln,
  • das Einwerben von Sponsoren.

(3) Mit den eingeworbenen Geldern unterstützt der Verein insbesondere die Erhaltung, Pflege und Ausbildung des Jugendfußballes in Saarbrücken.
Der Verein richtet die die jährliche Stadtmeisterschaft im Hallen-Jugendfußball in Saarbrücken aus.

§ 3 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche und/oder jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts können Mitglieder des Vereins werden.

(2) Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu senden. Der Vorstand entscheidet in freiem Ermessen über den Aufnahmeantrag und ist im Ablehnungsfalle zur Mitteilung über die Gründe nicht verpflichtet.

(3) Personen, die in außergewöhnlichem Maße die Zwecke des Vereins gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen und den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied ist zur Einhaltung der Vereinssatzung und der weiteren Ordnungen des Vereins im Rahmen seiner Tätigkeit im Verein verpflichtet.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss, Tod, Verlust der Rechts- und Geschäftsfähigkeit oder Auflösung der juristischen Person.

(2) Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahresende unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen. Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand anzuzeigen.

(3) Der Vorstand kann beim Vorliegen wichtiger Gründe ein Mitglied durch Beschluss ausschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei

  • groben Verstößen gegen die aus der Satzung folgenden Verpflichtungen eines Mitgliedes,
  • groben Verstößen gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen die Interessen des Vereins,
  • grob unehrenhaftem Verhalten,
  • Zahlungsverzug und zweimaliger erfolgloser Mahnung.

(4) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied wird vor der Beschlussfassung unter Angabe der Gründe und unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Der Beschluss gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse abgeschickt worden ist.

(5) Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Weitere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.

§ 8  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in, die den geschäftsführenden Vorstand bilden, und bis zu maximal 3 Beisitzern, die dem erweiterten Vorstand angehören. Der geschäftsführende Vorstand wählt aus seinen Reihen einen stellvertretenden Vorsitzenden/eine stellvertretende Vorsitzende.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode berufen.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • Erstellung des Haushaltes des Vereins, der Buchführung und des Jahresabschlusses,
  • Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern nach § 6 Abs. 3,
  • Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens.

(5) Die/Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes schriftlich oder per E-mail mit einer Frist von zwei Wochen ein. Außerordentliche Vorstandssitzungen sind ohne Einhaltung einer Ladungsfrist möglich, wenn alle Vorstandsmitglieder benachrichtigt wurden.

(6) Der Vorstand ist nach ordnungsgemäßer Einladung und bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

  • die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Genehmigung des Haushaltes,
  • die Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes des Kassenprüfers,
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  • die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  • die Wahl der Kassenprüfer,
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  • die Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

(3) Zu der Mitgliederversammlung lädt der Vorstand spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden ein.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag des Vorstandes oder von 10 % der Mitglieder einzuberufen. Im zweiten Fall ist das Verlangen schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei der Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verkürzt sich die Einladungsfrist auf eine Woche.

(5) Jedes Mitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Diese müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich zugegangen sein. Über die Zulassung der Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

(6) Der/Die Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung; bei dessen/deren Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende. Ist auch dieser/diese verhindert, so bestimmt die Mitgliederversammlung einen/eine Versammlungsleiter/Versammlungsleiterin mit einfacher Mehrheit der Stimmen.

(7) Widerspricht ein anwesendes Mitglied der offenen Abstimmung, muss diese schriftlich und geheim erfolgen.

(8) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Zur Satzungsänderung sind die Stimmen von mehr als der Hälfte der Versammlungsteilnehmer erforderlich. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(9) Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen und von dem/der Versammlungsleiter/Versammlungsleiterin und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen

§ 11 Geschäftsjahr, Rechnungsprüfung

(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen.

(3) Die Kassenprüfer/innen prüfen die Kasse des Vereins sowie die Bücher und Belege einmal jährlich sachlich und rechnerisch und erstatten dem Vorstand Bericht. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Prüfung die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

Saarbrücken, den 01.09.2022

Leonhard Zeh (1. Vorsitzender)

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